OGH 1Ob672/80 (RS0011568)

OGH1Ob672/8012.11.1980

Rechtssatz

Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas. Ungehinderte Sicht auf einzelne Bauwerke ist nur dann zu gewähren, wenn sich dies auf Grund ihrer Bedeutung zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit oder besonderer Vereinbarung ergäbe.

Normen

ABGB §476 Z11

1 Ob 672/80OGH12.11.1980

EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149

4 Ob 21/12kOGH27.03.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00672_8000000_003

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