OGH 10Os102/80 (RS0090734)

OGH10Os102/8014.10.1980

Rechtssatz

Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB ist erst mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat vollendet.

Normen

StGB §15 C2
StGB §217 Abs1

10 Os 102/80OGH14.10.1980
12 Os 66/82OGH09.09.1982

Beisatz: Bis dahin ist sowohl Mitwirkung an der Tatausführung (in Form sogenannter "sukzessiver Mittäterschaft") als auch sonstiger Tatbeitrag möglich. (T1)

13 Os 54/86OGH12.06.1986
12 Os 42/88OGH05.05.1988
12 Os 42/88OGH26.05.1988
13 Os 179/01OGH17.04.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2)

14 Os 113/03OGH16.12.2003
14 Os 163/03OGH14.04.2004

Beisatz: Dem gegenüber muss sich bei dem Menschenhandel nach § 217 Abs2 StGB bloß der (überschießende) Vorsatz des Täters auf die Aufnahme der Gewerbsunzucht seitens der Tatopfer beziehen. (T3)

13 Os 36/12mOGH05.07.2012

Auch; Auch Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0100OS00102_8000000_004

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