Rechtssatz
Die Ehegatten können die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren.
8 Ob 694/86 | OGH | 09.04.1987 |
Vgl aber; Beisatz: Auch wenn nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens Gegenstand der Parteienanträge ist oder bereits eine Teileinigung vorliegt, ist bei der gerichtlichen Regelung doch das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen, wobei alle im konkreten Fall für die anzustellenden Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_003
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