OGH 3Ob72/80 (RS0003153)

OGH3Ob72/8017.9.1980

Rechtssatz

Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können.

Normen

EO §210 IVD
EO §210 IVE

3 Ob 72/80OGH17.09.1980

SZ 53/118

3 Ob 57/82OGH16.06.1982

Beisatz: Ansprüche verschiedener Berechtigter können im übrigen nicht global angemeldet werden, sondern getrennt nach den einzelnen Anspruchsberechtigten. (T1)

3 Ob 115/86OGH04.03.1987

nur: Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. (T2)

3 Ob 2223/96zOGH17.12.1997
3 Ob 113/02tOGH29.01.2003

nur: Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. (T3); Veröff: SZ 2003/10

3 Ob 228/07mOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: All dies gilt dann nicht, wenn die zur Berechnung der Zinsen notwendigen Umstände aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich sind. (T4)

3 Ob 7/09iOGH25.03.2009

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19800917_OGH0002_0030OB00072_8000000_001

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