OGH 5Ob593/80 (RS0019050)

OGH5Ob593/809.9.1980

Rechtssatz

Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner nicht für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre.

Normen

ABGB §965
ABGB §979

5 Ob 593/80OGH09.09.1980
5 Ob 683/81OGH15.12.1981

nur: Bei Haftung für gemischten Zufall haftet der Entlehner auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden geführt hat, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung (hier: des Entlehners) nicht eingetreten wäre. (T1)

6 Ob 268/05pOGH01.12.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_001

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