OGH 5Ob564/80 (RS0018948)

OGH5Ob564/809.9.1980

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht und schließlich auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung zwar nicht im Vordergrund steht, aber auch die sachliche keine besondere Bedeutung hat, weil jede Teillieferung von dem Empfänger selbständig voll brauchbar ist.

Normen

ABGB §936 IV

5 Ob 564/80OGH09.09.1980
1 Ob 687/82OGH03.11.1982

Auch

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150

4 Ob 113/15vOGH11.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00564_8000000_001

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