OGH 5Ob570/80 (RS0065394)

OGH5Ob570/808.7.1980

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft auf seiner Seite vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten (hier: Annahme eines Privatgeschäftes des Vermieters bei nicht mehr als fünf Bestandobjekten in seinem Haus).

Normen

KSchG §1 Abs2

5 Ob 570/80OGH08.07.1980

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

6 Ob 338/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T1)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Beisatz: Sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt. (T2)

6 Ob 203/11pOGH16.02.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/17

2 Ob 154/12dOGH24.01.2013

Beis wie T2; Beisatz: Wer eine Liegenschaft bewirtschaftet bzw mehrere Bestandobjekte vermietet, hat zu beweisen, dass hiefür keine dauernde Organisation erforderlich ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_007

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