OGH 6Ob586/80 (RS0008500)

OGH6Ob586/8021.5.1980

Rechtssatz

Die Anordnung des § 230 Abs 2 AußStrG berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des § 2 Z 5 AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht.

Normen

AußStrG §230 Abs2

6 Ob 586/80OGH21.05.1980

Veröff: SZ 53/81 = EvBl 1980/215 S 659

5 Ob 736/80OGH04.11.1980

Veröff: JBl 1982,32

7 Ob 778/81OGH03.12.1981

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassung der Ermittlung des wahren Wertes der Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist Feststellungsmangel. (T1)

6 Ob 716/84OGH20.12.1984
1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die Prüfung des Sachverhalts ist auch im Außerstreitverfahren begrenzt, insbesondere ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung seitens der Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig scheint. (T2); Veröff: SZ 74/158

3 Ob 30/03pOGH28.01.2004

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_002

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