Normen
HGB §124 Abs1
HGB §125
HGB §126
HGB §161 Abs2
HGB §170
1 Ob 590/80 | OGH | 14.05.1980 |
Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim) |
1 Ob 578/81 | OGH | 03.06.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79). (T1) Veröff: RZ 1982/17 S 58 |
1 Ob 328/99p | OGH | 14.01.2000 |
Vgl; nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. (T2)<br/>Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung. (T3) |
6 Ob 58/00y | OGH | 13.04.2000 |
Auch; nur: Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. (T4)<br/>Beisatz: Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren. (T5)<br/>Beisatz: Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. (T6) |
6 Ob 251/99a | OGH | 13.07.2000 |
Vgl |
1 Ob 192/08d | OGH | 26.02.2009 |
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T7) |
4 Ob 18/13w | OGH | 18.06.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T8) |
6 Ob 189/19s | OGH | 25.03.2020 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_003
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