OGH 1Ob590/80 (RS0062137)

OGH1Ob590/8014.5.1980

Rechtssatz

Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.

Normen

HGB §124 Abs1
HGB §125
HGB §126
HGB §161 Abs2
HGB §170

1 Ob 590/80OGH14.05.1980

Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim)

1 Ob 578/81OGH03.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79). (T1) Veröff: RZ 1982/17 S 58

1 Ob 328/99pOGH14.01.2000

Vgl; nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. (T2)<br/>Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung. (T3)

6 Ob 58/00yOGH13.04.2000

Auch; nur: Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. (T4)<br/>Beisatz: Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren. (T5)<br/>Beisatz: Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. (T6)

6 Ob 251/99aOGH13.07.2000

Vgl

1 Ob 192/08dOGH26.02.2009

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T7)

4 Ob 18/13wOGH18.06.2013

Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T8)

6 Ob 189/19sOGH25.03.2020

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_003

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