OGH 8Ob508/80 (RS0011724)

OGH8Ob508/8010.4.1980

Rechtssatz

Der Berechtigte braucht sich eine Verlegung der Dienstbarkeit auf ein anderes als das belastete Grundstück nicht gefallen lassen, selbst wenn dieses mit dem belsteten eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Normen

ABGB §484

8 Ob 508/80OGH10.04.1980
6 Ob 603/89OGH15.06.1989
1 Ob 622/95OGH25.06.1996

Beisatz: Wenn der Eigentümer des dienenden Guts die Benutzung des neuen Wegs über andere Grundstücke duldet und damit dem Servitutsberechtigten zu erkennen gegeben haben sollte, daß er auf diese Weise das Fahrrecht verlegen wollte, kann er sich nicht darauf berufen, daß dem Servitutsberechtigten nur deswegen nun überhaupt keine Servitut mehr zustehe. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0080OB00508_8000000_002

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