OGH 3Ob505/80 (RS0037696)

OGH3Ob505/809.4.1980

Rechtssatz

Verlangt der Bestandnehmer vom Bestandgeber auf Grund des Gesetzes - nicht Vertrages - die Einwilligung zur Vornahme einer Reihe vollkommen selbständiger, miteinander in keinem inneren Sachzusammenhang stehender Umbauarbeiten am Mietobjekt, so liegt kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor. Daran ändert auch nichts, daß die Ansprüche in einem einheitlichen Vertragsverhältnis wurzeln oder daß sie auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt werden (keine Zusammenrechnung).

Normen

JN §55
ZPO §227 II
ZPO §500 Abs2 IIG
ZPO §502 Abs3 De1

3 Ob 505/80OGH09.04.1980
5 Ob 152/14kOGH18.11.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00505_8000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)