OGH 8Ob287/79 (RS0037939)

OGH8Ob287/7920.3.1980

Rechtssatz

Die Verpflichtung, zur Sicherung des Straßenverkehrs die Schneeräumung durchzuführen, obliegt auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen dem Wegehalter (§ 1319 a ABGB) - und nicht dem Eisenbahnunternehmer (hier: der Gemeinde als Straßenhalter nach §§ 9 Abs 7, 31 Vlbg StrG).

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId3
ABGB §1319a
EisbG allg

8 Ob 287/79OGH20.03.1980
2 Ob 100/04aOGH18.05.2006

Beisatz: Aber es dienen sowohl die Schrankenanlage als auch der innerhalb davon liegende Gleisbereich aufgrund ihrer speziellen Funktion unmittelbar dem Eisenbahnverkehr bzw dem Eisenbahnbetrieb, weshalb sie unabhängig vom Eigentum an den Grundstücken zu den in § 10 EisenbahnG definierten Eisenbahnanlagen zählen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0080OB00287_7900000_002

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