6 Ob 791/79 | OGH | 19.03.1980 |
Veröff: SZ 53/45 |
8 Ob 4/17x | OGH | 27.01.2017 |
Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1)<br/>Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2) |
8 Ob 23/18t | OGH | 24.10.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_002
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