OGH 1Ob1/80 (RS0010974)

OGH1Ob1/8019.3.1980

Rechtssatz

Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Z 406 "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.

Normen

ABGB §383
ABGB §1122
ABGB §1123

1 Ob 1/80OGH19.03.1980
1 Ob 35/86OGH17.11.1986

Auch; SZ 59/200

1 Ob 119/14bOGH19.03.2015

Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht zeitigte das Kaiserliche Patent vom 7. 9. 1848 (Grundentlastungspatent) in Österreich - im Unterschied zu Böhmen, Mähren und Schlesien, wo das Fischen auf fremden Grund aufgehoben wurde - ausdrücklich keine Auswirkungen auf Fischereirechte, lediglich die Verpflichtung zur Zinsleistung der Berechtigten wurde aufgehoben. Auch die Fischereirechte der ehemaligen Grundherrschaften wurden nicht aufgehoben. (T1); Veröff: SZ 2015/20<br/>

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00001_8000000_001

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