Rechtssatz
Diese Bestimmung bedeutet lediglich, daß bei Abschluß eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit eine Probezeit auch dann als vereinbart gilt, wenn sie von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht vereinbart wurde; sie schließt aber die Möglichkeit der Vereinbarung einer solchen Probezeit auch für den Fall des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht aus.
Normen
KollV für das Gast- und Schankgewerbe Pkt17 lita
8 ObA 124/04z | OGH | 17.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pkt 17 lit a KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00032_8000000_002
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