OGH 6Ob760/79 (RS0016362)

OGH6Ob760/7920.2.1980

Rechtssatz

Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.

Normen

ABGB §877
ABGB §921
ABGB §934
ZPO §226 IV
ZPO §406 D

6 Ob 760/79OGH20.02.1980

Veröff: JBl 1981,257 (krit Bydlinski)

5 Ob 746/81OGH15.12.1981

Auch

3 Ob 541/82OGH16.06.1982

Beisatz: Es ist darauf nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T1)

3 Ob 29/83OGH09.03.1983

Vgl auch

1 Ob 666/84OGH14.11.1984

nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. (T2) Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)

1 Ob 579/86OGH25.06.1986

Auch

7 Ob 731/86OGH30.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragsanfechtung infolge Geschäftsirrtums. Es kann alles das zurückverlangt werden, was der Vertragspartner zu seinem Vorteil erhalten hat. Es kommt dabei nicht darauf an, was der Vertragspartner mit dem Geld tatsächlich gemacht hat. (T3)

6 Ob 623/88OGH06.09.1988

nur T2; Beisatz: Die Leistungen sind in erster Linie in Natur zurückzuerstatten. (T4)

7 Ob 541/95OGH08.11.1995

nur: Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich. (T4a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - Oktober 2012 (T4b);Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem § 932 ABGB. (T5)

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Vgl auch; nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung. Diese Kondiktionsansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen. (T6); Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte. (T7)

6 Ob 147/05vOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)

2 Ob 172/11zOGH28.06.2012

Auch; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)