OGH 7Ob65/79 (RS0058430)

OGH7Ob65/7917.1.1980

Rechtssatz

Verstößt der beauftragte Lenker gegen das zumindest konkludente Verbot des Konsums von Alkohol, so ist dies eine Disziplinarwidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber, macht jedoch die Fahrt noch nicht zur Schwarzfahrt, denn sonst wäre jede Inbetriebnahme durch einen vom Halter verschiedenen alkoholisierten Lenker als Schwarzfahrt zu qualifizieren.

Normen

EKHG §6
EKHG §19 Abs2

7 Ob 65/79OGH17.01.1980

Veröff: ZVR 1980/242 S 227

2 Ob 231/16hOGH23.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00065_7900000_001

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