OGH 3Ob38/79 (RS0003769)

OGH3Ob38/7916.1.1980

Rechtssatz

Ein Freihandverkauf kann nur bei einem krassen Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Normen

EO §278 Abs1
EO §280

3 Ob 38/79OGH16.01.1980

Veröff: SZ 53/5

3 Ob 123/84OGH09.01.1985

Beisatz: Entsprach die Durchführung des Freihandverkaufes dem, was beiden Parteien durch das E-Form 265 an sich kundgemacht worden war und dem was das Gesetz als durchaus üblichen und normalen Verfahrensablauf ohnedies gestattet, so kann von besonders schweren Verfahrensmängeln auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Kundmachung ohne Deckung durch den zuständigen Rechtspfleger ergangen ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500

3 Ob 22/16fOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_005

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