1 Ob 33/79 | OGH | 09.01.1980 |
Veröff:JBl 1980,545 = SZ 53/2 |
2 Ob 572/84 | OGH | 05.06.1984 |
nur: Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Beseitigung der Beeinträchtigung begehrt. (T1)<br/>Veröff: RZ 1985/10 S 63 |
5 Ob 1028/92 | OGH | 30.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: die dem Unterlassungs- und/oder ein Beseitigungsanspruch korrespondierende Pflicht zur Bewahrung und (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzlichen Zustandes kann im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig Handelnden erfordern. (T2)<br/>Veröff: WoBl 1993,63 (Call) |
5 Ob 146/95 | OGH | 27.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- anspruches. (T3) |
6 Ob 14/22k | OGH | 25.02.2022 |
5 Ob 46/22h | OGH | 19.07.2022 |
Dokumentnummer
JJR_19800109_OGH0002_0010OB00033_7900000_003
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