OGH 4Ob591/79 (RS0043673)

OGH4Ob591/7918.12.1979

Rechtssatz

Auch wenn eine Vorinstanz die Zulässigkeit (oder Rechtzeitigkeit) eines Rechtsmittels bejaht, ist das zur Entscheidung berufene Gericht an eine solche Rechtsmeinung nicht gebunden. Dieses hat die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des Rechtsmittels in einem solchen Fall sogar dann selbständig zu beurteilen und kann zu einer abweichenden Entscheidung gelangen, wenn in der unteren Instanz eine formelle Entscheidung im Sinne der Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) ergangen und rechtskräftig geworden ist.

Normen

ZPO §507 Abs1
ZPO §528 Abs1 A

4 Ob 591/79OGH18.12.1979
3 Ob 70/88OGH05.10.1988

Auch; Veröff: JBl 1989,51 = RZ 1990/17 S 46

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00591_7900000_001

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