OGH 4Ob19/79 (RS0021211)

OGH4Ob19/7918.12.1979

Rechtssatz

Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten.

Normen

ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
ArbVG §101

4 Ob 19/79OGH18.12.1979

Veröff: Arb 9838 = IndS 1980,1215 = DRdA 1980,390 (mit Anmerkung von Czermak)

4 Ob 79/85OGH25.06.1985

nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. (T1) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472

14 ObA 85/87OGH16.09.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127

9 ObA 34/88OGH16.03.1988

Vgl aber; Beisatz: § 101 ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung. (T2)

9 ObA 49/88OGH29.06.1988

Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,126 = RdW 1988,459

9 ObA 165/89OGH10.05.1989

Auch; nur T1

8 ObA 232/94OGH06.05.1994

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 ObA 239/94OGH15.09.1994

Auch; nur T1; Beis wie T3

8 ObA 2057/96zOGH23.05.1996

Auch; Beis wie T3

8 ObA 2147/96kOGH24.07.1996

Auch; nur T1

9 ObA 275/97zOGH10.12.1997

nur T1

9 ObA 372/97iOGH25.02.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. (T4)

8 ObA 21/01yOGH12.04.2001

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/68

8 ObA 202/02tOGH28.11.2002

nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. (T5); Beisatz: Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen. (T6); Beisatz: Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung). (T7); Veröff: SZ 2002/163

9 ObA 88/04pOGH06.04.2005

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat. (T8)

9 ObA 35/05wOGH31.08.2005

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen. (T9); Veröff: SZ 2005/122

9 ObA 2/14fOGH25.06.2014
9 ObA 24/20zOGH29.04.2020

Vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00019_7900000_001

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