OGH 1Ob36/79 (RS0049847)

OGH1Ob36/7914.12.1979

Rechtssatz

Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz (hier: 1939) gegenüber den Gläubigern (Sparern) der Bank.

Normen

AHG §1 Cd2
ABGB §1311 IIa
BWG §69

1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = JBl 1980,539 (zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85 (zustimmend Frotz)

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Bankaufsicht sind Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

1 Ob 320/97hOGH30.06.1998

Auch; nur: Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). (T2); Beisatz: Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht. (T3)

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/75

1 Ob 251/05aOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T4); Beisatz: Die Normen über die Bankenaufsicht sollen - neben der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse - insbesondere auch die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften schützen. Aber: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. (T5); Veröff: SZ 2006/53

1 Ob 142/06yOGH17.10.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T6); Veröff: SZ 2006/150

1 Ob 143/07xOGH29.01.2008

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T7)

1 Ob 19/08pOGH20.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer. (T8)

1 Ob 187/08vOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T9); Bem: Siehe dazu RS0124469. (T10)

1 Ob 232/08mOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T9; Bem wie T10

1 Ob 28/09pOGH31.03.2009

Auch; Beisatz: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T11); Bem: Siehe dazu RS0124674. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)