OGH 5Ob661/79 (RS0010857)

OGH5Ob661/7927.11.1979

Rechtssatz

Die für den Bereich des Sachenrechts getroffenen Regelungen über die Eigentumsklage sind auf das Schuldrecht nicht anwendbar. Dies gilt nicht nur für die Bestimmungen der § 367 ABGB und § 366 HGB, sondern auch für die eigentliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB.

Normen

ABGB §366 A
ABGB §367 A
HGB §366

5 Ob 661/79OGH27.11.1979
10 Ob 46/14hOGH26.08.2014

Auch; Beisatz: § 366 Abs 2 ABGB enthält kein „allgemeines Prinzip des Zivilrechts“ sondern eine nicht auf das Schuldrecht anzuwendende Ausnahmeregelung für den Bereich des Sachenrechts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0050OB00661_7900000_001

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