OGH 8Ob260/79 (RS0041953)

OGH8Ob260/7922.11.1979

Rechtssatz

Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.

Normen

ZPO §479
ZPO §496
ZPO §499

8 Ob 260/79OGH22.11.1979

Beisatz: Hier verneint, weil der Erstrichter die fehlenden Feststellungen auch ohne ergänzende Beweisaufnahme auf Grund der schon vorher aufgenommenen Beweise zu treffen vermochte. (T1)

6 Ob 117/05gOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T2); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T3)

1 Ob 56/07bOGH26.06.2007

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 197/14yOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Wird eine Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0080OB00260_7900000_001

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