OGH 5Ob613/79 (RS0034422)

OGH5Ob613/7913.11.1979

Rechtssatz

1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde.

2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt sei.

3) Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft lässt sich damit rechtfertigen, dass die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmacht erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der solcheart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozessführung, zu unternehmen.

Normen

ABGB §1489 IIA
HGB §49
HGB §54
HGB §55 Abs3

5 Ob 613/79OGH13.11.1979

Veröff: SZ 52/167

5 Ob 18/01kOGH27.09.2001

Vgl auch; nur: 1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. (T1)

7 Ob 92/16dOGH15.06.2016

Auch; Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T2)<br/>Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T3)

7 Ob 44/17xOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)<br/>Beis wie T2

17 Ob 10/22bOGH12.07.2022

Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_004

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