Normen
ABGB §1489 IIA
HGB §49
HGB §54
HGB §55 Abs3
5 Ob 613/79 | OGH | 13.11.1979 |
Veröff: SZ 52/167 |
5 Ob 18/01k | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; nur: 1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde. (T1) |
7 Ob 92/16d | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T2)<br/>Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T3) |
7 Ob 44/17x | OGH | 27.09.2017 |
Vgl; Beis wie T2 |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)<br/>Beis wie T2 |
17 Ob 10/22b | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_004
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