OGH 1Ob721/79 (RS0013349)

OGH1Ob721/7912.11.1979

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.

Normen

ABGB §830 B5
ABGB §831

1 Ob 721/79OGH12.11.1979

Veröff: EFSlg 33699

1 Ob 528/81OGH29.04.1981

Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft<br/>im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden<br/>Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 33065

3 Ob 622/83OGH21.12.1983

Auch; nur T1

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Auch

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00721_7900000_001

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