OGH 1Ob705/79 (RS0007929)

OGH1Ob705/7917.10.1979

Rechtssatz

Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind.

Normen

ABGB §585
ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

1 Ob 705/79OGH17.10.1979

Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101

8 Ob 620/92OGH26.11.1992

nur: Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende. (T1) Veröff: NZ 1993,82

6 Ob 122/02pOGH20.06.2002

Beisatz: Der Prior eines letztwillig bedachten Ordenskonvents ist nicht als Testamentszeuge unfähig. Keine analoge Anwendung der Unfähigkeitsgründe des § 594 ABGB. (T2)

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der Unfähigkeitsgründe des § 594 ABGB auf den Lebensgefährten. (T3); Veröff: SZ 2003/46

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_001

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