OGH 4Ob542/79 (RS0034177)

OGH4Ob542/7916.10.1979

Rechtssatz

Auch die Zinsen einer Hypothekarforderung verjähren gemäß dem § 1480 ABGB binnen drei Jahren. Eine solche Verjährung kann nur durch den Erwerb von selbständigen Pfandrechten für die jeweiligen Zinsrückstände verhindert werden.

Normen

ABGB §1480

4 Ob 542/79OGH16.10.1979
3 Ob 164/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Auf exekutiven Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. (T1) Veröff: SZ 66/142

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_001

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