OGH 3Ob666/78 (RS0016382)

OGH3Ob666/7812.9.1979

Rechtssatz

Ein Gastwirt hat eine vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages oder Bewirtungsvertrages unabhängige vorvertragliche Schutzpflicht nicht nur für den sicheren Zustand seines Gasthauses, sondern auch den des Zuganges zu demselben zu sorgen. Es trifft ihn daher die vorvertragliche Pflicht, den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu bestreuen.

Normen

ABGB §878
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1295 IIf7g

3 Ob 666/78OGH12.09.1979

Veröff: SZ 52/135

2 Ob 158/06hOGH26.04.2007

Vgl; Beisatz: Ein Geschäftsinhaber hat auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten. (T1)

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers, die Sicherheit seiner Kunden im Inneren des Objekts zu gewährleisten, räumlich auf den Außenbereich und zwar in zumutbarem Ausmaß auszudehnen. Diese räumliche Beschränkung trägt dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, dass (auch vertragliche) Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden sollen und eine Verkehrssicherungspflicht Verfügungsmacht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich voraussetzt. (T2); Veröff: SZ 2008/46

7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

Auch; nur:Ein Gastwirt hat eine vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages oder Bewirtungsvertrages unabhängige vorvertragliche Schutzpflicht nicht nur für den sicheren Zustand seines Gasthauses, sondern auch den des Zuganges zu demselben zu sorgen. (T3); Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T4)

2 Ob 113/16fOGH05.08.2016

Veröff: SZ 2016/73

6 Ob 94/16sOGH27.02.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0030OB00666_7800000_001

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