Rechtssatz
Der Bestandgeber muß die Mitbenützung von Zubehör - das sind außerhalb des eigentlichen Bestandobjektes gelegene, allgemein zugängliche Teile der Liegenschaft - durch den Bestandnehmer mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung insoweit dulden, als sie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Bestandrechte der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann die bei Beginn eines Bestandverhältnisses bestehende tatsächliche Übung, auch wenn sie ihren Niederschlag nicht in einer schriftlichen Hausordnung gefunden hat, von rechtlicher Bedeutung sein.
4 Ob 83/15g | OGH | 19.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Regelung über die Mitbenützung einer Badestelle. (T1) |
5 Ob 197/20m | OGH | 30.11.2020 |
Beisatz: Hier: Abstellen eines Kinderwagens am Gang. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0030OB00551_7900000_001
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