OGH 3Ob604/78 (RS0008652)

OGH3Ob604/7827.6.1979

Rechtssatz

Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muss. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.

Normen

ABGB §2
UVG §11 Abs2
UVG §22
UVG §23

3 Ob 604/78OGH27.06.1979

Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209

6 Ob 155/01iOGH14.03.2002

nur: Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. (T1)

8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/68

8 ObA 28/03fOGH20.03.2003

Vgl auch; nur: Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, dass solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, bedeuten muss. (T2); Beisatz: Dies gilt gerade auch für die umfangreichen und schwer zu überblickenden Normen des Arbeitnehmerschutzes, die für einen Bauarbeiter aus Eigenem nur schwer zu überblicken bzw in Erfahrung zu bringen sind. (T3); Beisatz: Hier: Bestimmung des § 144 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung. (T4)

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00604_7800000_001

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