Normen
WEG 1975 §25
ZPO §11 Z2 C
2 Ob 537/79 | OGH | 26.06.1979 |
5 Ob 1015/95 | OGH | 14.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0020OB00537_7900000_001
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