Rechtssatz
Eine Nachprüfungspflicht des Dritten, ob Beschränkungen des Prokuristen im Innenverhältnis bestehen, und damit auch eine Haftung des Dritten für Fahrlässigkeit wird nur dann angenommen, wenn der Dritte nach dem Umständen darauf schließen mußte, daß der Prokurist die ihm zustehende Vertretungsmacht treuwidrig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes mißbrauchte.
Normen
ABGB §1017
HGB §49
HGB §50
7 Ob 15/82 | OGH | 01.07.1982 |
Veröff: VersR 1984,951 |
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_003
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