OGH 1Ob617/79 (RS0019733)

OGH1Ob617/7930.5.1979

Rechtssatz

Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.

GmbH GesmbH

 

Normen

ABGB §1017
HGB §49
HGB §50
UGB §49

1 Ob 617/79OGH30.05.1979

Veröff: JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175 = SZ 52/90

4 Ob 319/85OGH23.04.1985

nur: Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. (T1) Veröff: ÖBl 1986,119

3 Ob 565/87OGH13.01.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (hier: Mißbrauch der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachteil eines anderen Gesellschafters durch alleinige Verfügungen über das Gesellschaftskonto trotz Mitzeichnungsbefugnis des anderen Gesellschafters.) (T2) Veröff: RdW 1988,194 = WBl 1988,309 = GesRZ 1988,104 = ÖBA 1988,931

7 Ob 2350/96fOGH21.05.1997

Auch; Beis wie T2 nur: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (T3) Veröff: SZ 70/98

9 Ob 71/14bOGH29.10.2014

Auch; nur: Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus § 49 UGB ergebenden Umfang hat. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_005

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