OGH 4Ob15/79 (RS0037830)

OGH4Ob15/7929.5.1979

Rechtssatz

Das einseitige Provisionsfestsetzungsrecht der Austria Tabakwerke AG ist, soweit es durch die Allgemeine Vertragsbedingungen für Tabakverleger eingeräumt wurde, an sich nach nicht sittenwidrig. Sittenwidrig könnte die Vorgangsweise der Austria Tabakwerke AG bei einer bestimmten Provisionsfestsetzung sein. Ob die gleichlautende Regelung des § 14 Abs 4 TabMG verfassungskonform ist, braucht aber bei Zulässigkeit der parallel anzuwendenden gleichlautenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht geprüft zu werden.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 Abs3 E
Allgem Vertragsbed für Tabakverleger PktII
Allgem Vertragsbed für Tabakverleger PktVI
B-VG §140
TabMG 1968 §14 Abs4

4 Ob 15/79OGH29.05.1979

Veröff: Arb 9797 = DRdA 1980,148 = SozM IA/d,1196 = IndS 1980,1204

1 Ob 104/00aOGH19.12.2000

Beisatz: Von einem sittenwidrigen Missbrauch einer Übermacht und einer unentrinnbaren Äquivalenzstörung kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Verträge jedem Vertragsteil, somit auch der klagenden Partei, eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende einräumen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00015_7900000_002

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