OGH 5Ob766/78 (RS0014748)

OGH5Ob766/7815.5.1979

Rechtssatz

Auch bei nicht eingetragenen Bundesbetrieben, die Kaufleute iS des HGB sind, sind die Grundsätze für den Schutz des Vertrauens eines gutgläubigen Geschäftspartners auf den Umfang der Vertretungsmacht solcher Personen anzuwenden, denen vom Inhaber des Handelsgewerbes nach außen hin eine Stellung eingeräumt wurde, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur wirksamen Ausfüllung dieser Stellung erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt.

Normen

ABGB §867
HGB §54

5 Ob 766/78OGH15.05.1979

Veröff: JBl 1980,92 = SZ 52/82

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)