OGH 7Ob601/79 (RS0012441)

OGH7Ob601/793.5.1979

Rechtssatz

Die Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes wegen Motivirrtums setzt dessen Kausalität für den Abschluss des Geschäftes voraus.

Normen

ABGB §572
ABGB §901 I4

7 Ob 601/79OGH03.05.1979
7 Ob 634/84OGH13.09.1984

Auch; Beisatz: Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht nicht aus. Es ist vielmehr der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich. (T1)

10 Ob 2/06aOGH27.06.2006

Auch; Beis wie T1

1 Ob 213/08tOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. (T2); Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00601_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)