OGH 1Ob583/79 (RS0064277)

OGH1Ob583/792.5.1979

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg.

Normen

KO §28 Z3

1 Ob 583/79OGH02.05.1979
7 Ob 513/80OGH28.02.1980

Veröff: SZ 53/31

5 Ob 649/81OGH15.09.1981

Veröff: MietSlg 33795

1 Ob 515/82OGH31.03.1982
1 Ob 507/88OGH10.02.1988

Veröff: ÖBA 1988,836

6 Ob 585/90OGH13.06.1990
1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch; Veröff: ÖBA 1992,582

8 Ob 27/94OGH09.02.1995

Auch; Veröff: SZ 68/29

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Auch

3 Ob 209/12zOGH20.02.2013

Beisatz: Hier: Aus Negativfeststellungen hinsichtlich der Kenntnis von Gerüchten über Vertragsverhandlungen des Hauptauftraggebers mit einem Konkurrenzunternehmen zu Lasten der Anfechtungsgegner kann kein Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit einer künftigen Insolvenz gezogen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00583_7900000_003

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