OGH 7Ob577/79 (RS0022950)

OGH7Ob577/7915.3.1979

Rechtssatz

Maßgeblich für die Einordnung einer Tätigkeit in den sportlichen Wettkampf ist nicht die Art ihrer Ausführung, sondern die Tatsache, daß sich auch der Gegner der Aufnahme eines solchen Wettkampfes bewußt ist. Erst wenn ihm klar ist, daß er nunmehr mit bestimmten sportlichen Handlungen, für die allgemein gültigen Regeln in Kraft stehen, rechnen muß, kann man ihn als Teilnehmer an einem solchen Wettkampf bezeichnen.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

7 Ob 577/79OGH15.03.1979

Veröff: EvBl 1979/169 S 461

7 Ob 656/81OGH24.09.1981

Auch; Veröff: JBl 1983,101 = SZ 54/133

6 Ob 589/84OGH07.06.1984

Beisatz: Hier: Überraschendes Hineinstoßen eines völlig Unvorbereiteten, am Rand eines Schwimmbeckens Sitzenden ins Wasser. (T1) Veröff: RZ 1984/76 S 235

6 Ob 220/04bOGH25.11.2004

Auch; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko bzw Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T2)

8 Ob 51/20pOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00577_7900000_002

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