Rechtssatz
Der Schuldner kann den Schuldübernehmer, der die bereits fällige Schuld dem Gläubiger nicht bezahlt, sodass der Schuldner selbst Gefahr läuft, von diesem in Anspruch genommen zu werden, auf Befreiung klagen.
1 Ob 517/95 | OGH | 23.04.1996 |
Beisatz: Und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung, auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger. (T1) |
1 Ob 364/99g | OGH | 28.04.2000 |
Beisatz: Der Schuldner muss nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner seinen Zahlungsanspruch gegen den Übernehmer nicht auch an den Gläubiger abtreten könnte. (T3) |
1 Ob 55/06d | OGH | 16.05.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Dem Schuldner bleibt es nach Maßgabe des Vertrags überlassen, in welcher Form er die Befreiung begehrt. Er kann den Übernehmer daher auch auf Leistung an den Gläubiger klagen, nicht aber an ihn, den Vertragspartner selbst, solange er noch nicht Zahlung geleistet hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00510_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)