OGH 7Ob510/79 (RS0033012)

OGH7Ob510/7915.3.1979

Rechtssatz

Der Schuldner kann den Schuldübernehmer, der die bereits fällige Schuld dem Gläubiger nicht bezahlt, sodass der Schuldner selbst Gefahr läuft, von diesem in Anspruch genommen zu werden, auf Befreiung klagen.

Normen

ABGB §1404

7 Ob 510/79OGH15.03.1979
7 Ob 551/79OGH15.03.1979
1 Ob 581/80OGH31.10.1980
1 Ob 605/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/18

1 Ob 517/95OGH23.04.1996

Beisatz: Und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung, auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger. (T1)

10 Ob 126/97wOGH07.05.1997
1 Ob 364/99gOGH28.04.2000

Beisatz: Der Schuldner muss nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Schuldner seinen Zahlungsanspruch gegen den Übernehmer nicht auch an den Gläubiger abtreten könnte. (T3)

1 Ob 55/06dOGH16.05.2006

Beis wie T2; Beisatz: Dem Schuldner bleibt es nach Maßgabe des Vertrags überlassen, in welcher Form er die Befreiung begehrt. Er kann den Übernehmer daher auch auf Leistung an den Gläubiger klagen, nicht aber an ihn, den Vertragspartner selbst, solange er noch nicht Zahlung geleistet hat. (T4)

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Auch

2 Ob 202/15tOGH31.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00510_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)