OGH 4Ob406/78 (RS0079584)

OGH4Ob406/7813.3.1979

Rechtssatz

Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn eine wettbewerbswidrige Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen und nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen Kreis hinausgedrungen ist.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 406/78OGH13.03.1979
4 Ob 405/79OGH18.12.1979

Veröff: ÖBl 1980,73

4 Ob 307/81OGH17.02.1981

Vgl aber; Beisatz: Notwendigkeit einer Urteilsveröffentlichung, wenn die beanstandeten Ankündigungen nicht nur beim Kauf, sondern auch schon beim bloßen Besuch des Geschäftes wahrgenommen werden konnten ("Hammerbohrer"). (T1) <br/>Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80

4 Ob 14/88OGH12.04.1988

Beisatz: Veröffentlichung aber, wenn durch Auslagenwerbung größeren Personenkreis Kenntnis erlangt hat. (T2)

4 Ob 68/15aOGH16.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0040OB00406_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)