OGH 5Ob524/79 (RS0016410)

OGH5Ob524/7920.2.1979

Rechtssatz

Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Normen

ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b

5 Ob 524/79OGH20.02.1979

Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski )

7 Ob 680/85OGH16.01.1986

nur: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T1) Veröff: SZ 59/15

1 Ob 142/97gOGH24.03.1998

nur T1; Beisatz: Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T2)

3 Ob 25/03bOGH25.02.2004

nur: Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. (T3)

6 Ob 12/05sOGH19.05.2005

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_006

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