OGH 5Ob686/78 (RS0026773)

OGH5Ob686/7830.1.1979

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter.

Normen

ABGB §1299 E
GmbHG §25
HGB §347

5 Ob 686/78OGH30.01.1979

Veröff: EvBl 1979/135 S 396

8 Ob 505/80OGH08.05.1980

nur: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. (T1)

1 Ob 676/84OGH14.11.1984

nur T1; Veröff: GesRZ 1985,34 = SZ 57/174 = NZ 1985,172

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Auch; nur: Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. (T2); Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 171/15pOGH23.02.2016

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine Weisung ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht. Es darf sich allerdings nicht um eine rechtswidrige Weisung handeln. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. (T3)<br/>Beisatz: Der Geschäftsführer unterliegt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2016/20

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 11/18pOGH28.02.2018

Auch; nur T1

6 Ob 21/20mOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0050OB00686_7800000_001

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