OGH 5Ob770/78 (RS0013591)

OGH5Ob770/7816.1.1979

Rechtssatz

Im Antrag auf Ergänzung einer Benützungsvereinbarung wegen Unzumutbarkeit, kann eine zulässige außerordentliche Kündigung d.h. eine solche mit sofortiger Wirkung ohne Gewährung einer Kündigungsfrist liegen.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §833 E
ABGB §936 IV
ABGB §1116 A

5 Ob 770/78OGH16.01.1979
5 Ob 719/79OGH12.02.1980

Auch; Veröff: JBl 1980,651 = SZ 53/24

2 Ob 541/80OGH24.06.1980

Vgl auch; Beisatz: Die Antragstellerin hat durch ihre Erklärungen im Antrag und während des Verfahrens, sie habe in den bisher bewohnten Räumen mit ihren Kindern zu wenig Platz, diese Benützungsvereinbarung zulässigerweise mit sofortiger Wirkung aufgekündigt und eine Neuregelung begehrt. (T1) Veröff: MietSlg 32079

5 Ob 57/85OGH26.11.1985

Auch

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken. (T2)

7 Ob 206/00wOGH18.10.2000

Vgl auch

6 Ob 19/07yOGH15.02.2007

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0050OB00770_7800000_003

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