OGH 4Ob109/78 (RS0029546)

OGH4Ob109/7816.1.1979

Rechtssatz

Die vom Dienstnehmer vermutete Einwilligung des Dienstgebers in eine Arbeitsversäumnis schließt deren Pflichtwidrigkeit aus, wenn der Dienstnehmer mit Grund annehmen konnte, daß der Dienstgeber bei Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — Zustimmung — Einverständnis — Unterlassen — Unterlassung — Dienstleistung — fiktiv — Erholungsurlaub — Verlängerung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d

4 Ob 109/78OGH16.01.1979
4 Ob 16/79OGH13.03.1979

Veröff: SozM IA/d,1196 = DRdA 1980,148 (mit Anmerkung von Csebrenyak)

4 Ob 114/80OGH14.10.1980

Beisatz: Arbeitssuchtage (T1) Veröff: DRdA 1982,214 (Anmerkung von Wilhelm)

4 Ob 4/82OGH16.03.1982
4 Ob 102/84OGH25.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Annahme der Ausschuß des Arbeitgebers werde nachträglich entgegen seiner bisherigen Haltung einer längeren Urlaubsdauer zustimmen, zumal diese Haltung durch die der Arbeitnehmer bekannten Erfordernissen des Betriebes bestimmt war, nur weil der Obmann des Arbeitgebers einen "schönen Urlaub" wünscht und nicht ausdrücklich erklärte, sie müsse in zwei Wochen wieder die Arbeit antreten. (T2) Veröff: RdW 1985,159 = Arb 10379

8 ObA 267/95OGH30.11.1995

Beisatz: Hat der Dienstgeber also auf der Einhaltung einer sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtung des Dienstnehmers nicht streng bestanden, sondern mehr oder weniger große Abweichungen regelmäßig geduldet, dann bildet eine Verletzung einer solchen Verpflichtung innerhalb des bisher tolerierten Ausmaßes keinen wichtigen Grund zur Entlassung des Dienstnehmers, falls dieser nicht vorher von der geänderten Sachlage unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die betreffende Verpflichtung in Zukunft genau eingehalten werden müsse. (T3) Beisatz. Hier: Kurzfristiger Urlaubskonsum. (T4) Beisatz: § 38 ASGG. (T5)

9 ObA 258/98aOGH07.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Verneint, der Arbeitnehmer hat trotz Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen einseitig einen zweiwöchigen Urlaub angetreten. (T6)

8 ObA 27/02gOGH21.02.2002

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0040OB00109_7800000_001

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