OGH 1Ob762/78 (RS0020677)

OGH1Ob762/7815.12.1978

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden und sie zum vereinbarten Gebrauch des Bestandgegenstandes unbedingt notwendig sind.

Normen

ABGB §1098 IIb
MG §18 A2

1 Ob 762/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/185

7 Ob 522/80OGH12.02.1981

Auch; nur: Der Bestandgeber ist nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zu vom Mieter vorgesehenen baubehördlich zu bewilligenden baulichen Veränderungen zu geben, wenn durch die Veränderungen die Interessen des Bestandgebers nicht beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: MietSlg 33315(8)

8 Ob 558/80OGH26.03.1981

nur T1

7 Ob 593/81OGH29.04.1982

Veröff: SZ 55/61

6 Ob 104/99hOGH28.05.1999

Auch; nur T1

1 Ob 160/08yOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Änderungsanspruch besteht jedenfalls, wenn ein Geschäftslokal für eine bestimmte Betriebsart vermietet wurde und gesetzliche Vorschriften/behördliche Anordnungen eine Änderung vorschreiben oder die Adaption zur Aufrechterhaltung - nicht: Ausweitung - des Betriebsumfangs notwendig ist. (T2); Beisatz: Hier: Durchbruch der Feuermauer zur Installation eines Notfallauslassrohrs. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00762_7800000_002

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