Rechtssatz
Die zwangsweise Abnahme des Rangordnungsbescheides kann beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgerung, bei jedem dritten Verwahrer (einerlei, ob er den Rangordnungsbescheid im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers, verwahrt) in Analogie zu den §§ 346, 347 EO aber nur im Falle von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung durchgeführt werden (SZ 23/370).
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_003
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