OGH 13Os144/78 (RS0096807)

OGH13Os144/7830.11.1978

Rechtssatz

Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Abs 1, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.

Normen

StGB §297 Abs1

13 Os 144/78OGH30.11.1978

Veröff: EvBl 1979/152 S 408

9 Os 174/81OGH12.01.1982
12 Os 49/81OGH01.04.1982
13 Os 197/82OGH17.02.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit. (T1)

15 Os 75/05aOGH03.11.2005

Vgl auch

14 Os 15/17pOGH04.07.2017

Auch;Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T2)<br/>Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T3)

14 Os 1/21kOGH23.03.2021

Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T4)

14 Os 10/22kOGH31.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19781130_OGH0002_0130OS00144_7800000_002

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