Rechtssatz
Die Vertragsländer haben die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit das Recht des Urhebers einzuschränken. Über das Ausmaß, in welchem Umfang den Vertragsstaaten dieses Recht zusteht, besteht keine einhellige Meinung, doch besteht Einigkeit darüber, daß diese Einschränkung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen sind und im Zweifel zugunsten des Aufführungsrechtes und Verwertungsrechtes der Urheber entschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei der Beurteilung, ob eine Aufführung "öffentlich" oder "privat" ist, beachtet werden.
4 Ob 249/03a | OGH | 10.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Öffentlichkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen, um die Ausnahmen vom alleinigen Aufführungs-und Übertragungsrecht des Urhebers gering zu halten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_001
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