OGH 4Ob390/78 (RS0073518)

OGH4Ob390/7828.11.1978

Rechtssatz

Die Vertragsländer haben die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit das Recht des Urhebers einzuschränken. Über das Ausmaß, in welchem Umfang den Vertragsstaaten dieses Recht zusteht, besteht keine einhellige Meinung, doch besteht Einigkeit darüber, daß diese Einschränkung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen sind und im Zweifel zugunsten des Aufführungsrechtes und Verwertungsrechtes der Urheber entschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei der Beurteilung, ob eine Aufführung "öffentlich" oder "privat" ist, beachtet werden.

Normen

RBÜ Art11
UrhG §18

4 Ob 390/78OGH28.11.1978

Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51

4 Ob 249/03aOGH10.02.2004

Vgl; Beisatz: Der Begriff der Öffentlichkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen, um die Ausnahmen vom alleinigen Aufführungs-und Übertragungsrecht des Urhebers gering zu halten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_001

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