OGH 4Ob576/78 (RS0009496)

OGH4Ob576/7828.11.1978

Rechtssatz

Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen.

Normen

ABGB §92 Abs3 D

4 Ob 576/78OGH28.11.1978

Veröff: SZ 51/168

1 Ob 647/81OGH01.07.1981

nur: Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend. (T1)

5 Ob 698/81OGH29.09.1981

Auch; nur T1; Beisatz: Es trifft daher den Gegner die Behauptungslast, dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten. (T2)

7 Ob 809/81OGH02.04.1982

Auch

1 Ob 807/82OGH12.01.1983

nur: Wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. (T3)

1 Ob 219/08zOGH28.01.2009

Auch; nur T1

1 Ob 20/12sOGH26.04.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00576_7800000_001

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